Der neue Tarifvertrag wird am 1. Oktober 2022 in Kraft treten. Die neue Entgeltstruktur muss dann noch durch die regionalen Tarifvertragsparteien sowie anschließend durch die Betriebe umgesetzt werden.
Die Regelungen zur Eingruppierung sind jetzt erstmals in einem bundesweit einheitlichen Tarifwerk zusammengefasst. Durch den neuen zukunftsweisenden Bundesentgelt- rahmentarifvertrag werden die bisherigen unterschiedlichen regionalen Regelungen zur Eingruppierung in den Betrieben abgelöst. Bisher gab es bundesweit geltende Regelungen zur Entgeltfestsetzung im Manteltarifvertrag sowie neben den regionalen Lohn- und Gehaltstarifverträgen von Tarifbezirk zu Tarifbezirk unterschiedliche Regelungen zur Eingruppierung in Lohn- und Gehaltsgruppentarifverträgen.
Künftig ist allein der Bundesentgeltrahmentarifvertrag in Verbindung mit den Entgelttarifverträgen der neun regionalen Tarifbezirke der Papier- und Zellstoffindustrie die Grundlage der tariflichen Entgeltfestsetzung.
Bnudeseinheitliche Entgeltstruktur
Der Bundesentgeltrahmentarifvertrag sieht eine bundesweit einheitliche Entgeltstruktur vor. In allen Betrieben ist ausschließlich die Tätigkeit Grundlage für die Eingruppierung in 13 aufeinander aufbauende Entgeltgruppen. Die Definitionen der Entgeltgruppen mit Oberbegriffen und Orientierungsbeispielen sind bundesweit einheitlich. Dabei unterscheiden die einzelnen Oberbegriffe nicht zwischen einzelnen Beschäftigtengruppen. Die bisher geltenden eigenen regionalen Tarifverträge zur Eingruppierung von gewerblich Beschäftigten, von kaufmännischen oder von technischen Angestellten sowie von Meisterinnen und Meister werden abgelöst. Der Bundesentgeltrahmentarifvertrag schafft damit eine durchlässige Entgeltstruktur. Die Struktur des Bundesentgeltrahmentarifvertrags bietet zusätzlich allen Beschäftigten die Chance, im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten durch Weiterqualifizierung und Kompetenzerweiterung neue Tätigkeitsfelder zu erreichen. Den einzelnen Entgeltgruppen sind Entgeltstufen zugeordnet. Auch deren Anzahl ist festgelegt und soll grundsätzlich für alle neun Tarifbezirke gelten:
Entgeltgruppe 1 bis 3: eine Entgeltstufe
Entgeltgruppe 4 bis 7: zwei Entgeltstufen
Entgeltgruppe 8 bis 13: vier Entgeltstufen
Entgeltsätze weiterhin regional festgelegt
Den Entgeltstufen werden von den regionalen Tarifvertragsparteien in regionalen Entgelttarifverträgen jeweils tarifliche Entgeltsätze zugeordnet. Die tariflichen Entgeltsätze werden also weiterhin in den regionalen Tarifverträgen von den regionalen Tarifvertragsparteien festgelegt. Durch den Bundesentgeltrahmentarifvertrag gibt es jedoch auch in diesen Tarifwerken künftig keine Unterscheidungen mehr zwischen einzelnen Beschäftigtengruppen. Es wird damit keine regionalen Lohn- und Gehaltstarifverträge mehr geben, sondern ausschließlich regionale Entgelttarifverträge, die gleichermaßen für alle Tarifbeschäftigte gelten.
Umsetzung folgt regional und betrieblich
Der Bundesentgeltrahmentarifvertrag wird am 1. Oktober 2022 in Kraft treten. Die regionale Umsetzung des Tarifvertrags durch die regionalen Tarifvertragsparteien und die Festlegung der neuen regionalen Entgeltsätze soll anschließend bis 30. Juni 2023 erfolgen. Nach Abschluss der regionalen Umsetzung in allen neun Tarifbezirken beginnt die betriebliche Umsetzung des neuen Tarifwerks, die dann innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein soll. Die einzelnen Umsetzungsschritte werden jeweils durch die Tarifvertragsparteien unterstützt. Bis zum Abschluss der betrieblichen Umsetzung gelten die bisherigen regionalen Lohn- und Gehaltsgruppentarifverträge mit den zugehörigen Lohn- und Gehaltstabellen fort. - am