Somit finden sämtliche Bestandteile, die zum 31. Dezember 2021 ausgelaufen wären, bis 30. September 2022 Anwendung. Dies betrifft insbesondere den Zuschuss zum Kurzarbeitergeld. Bei Kurzarbeit kann der Arbeitgeber damit statt der Zuschussregelung nach dem Manteltarifvertrag weiterhin die Zuschussregelung nach der Pandemie-Vereinbarung wählen. Weiter besteht nunmehr auch bis Ende September 2022 die Möglichkeit, 12-Stunden-Schichtsysteme im kontinuierlichen Schichtbetrieb einzuführen.